§ 99 AktG

AktG - Aktiengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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