Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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