Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 84 über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt Paragraph 84, über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
0 Kommentare zu § 99 AktG