AIFMG - Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In Kraft seit bis
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Inhaltsverzeichnis AIFMG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 28a AIFMG Voraussetzungen für das Pre-Marketing durch einen EU-AIFM§ 29 AIFMG Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in Österreich als Herkunftsmitgliedstaat des AIFM§ 30 AIFMG Vertrieb von Anteilen von EU-AIF in anderen Mitgliedstaaten durch einen in Österreich konzessionierten AIFM§ 31 AIFMG Vertrieb von Anteilen von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten in Österreich durch einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen AIFM§ 32 AIFMG Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen in Österreich konzessionierten AIFM§ 33 AIFMG Bedingungen für die Verwaltung von EU-AIF und die Erbringung von Dienstleistungen in Österreich durch AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat§ 33a AIFMG Widerruf der getroffenen Vorkehrungen für den Vertrieb von Anteilen einiger oder aller EU-AIF durch einen in Österreich konzessionierten AIFM§ 34 AIFMG Bedingungen für EU-AIFM, die Nicht-EU-AIF verwalten, die in den Mitgliedstaaten nicht vertrieben werden§ 35 AIFMG§ 36 AIFMG§ 38 AIFMG Bedingungen für den ohne Pass erfolgenden Vertrieb in Österreich von durch EU-AIFM verwalteten Nicht-EU-AIF§ 39 AIFMG§ 42 AIFMG§ 47 AIFMG Bedingungen für den ohne Pass in Österreich erfolgenden Vertrieb von AIF, die von Nicht-EU-AIFM verwaltet werden§ 48 AIFMG Vertrieb von österreichischen AIF durch AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden§ 48a AIFMG Einrichtungen für den Vertrieb an Privatkunden§ 49 AIFMG Vertrieb von EU-AIF aus anderen Mitgliedstaaten und Nicht-EU-AIF durch österreichische AIFM oder von AIF durch EU-AIFM mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder durch Nicht-EU-AIFM an Privatkunden und qualifizierte Privatkunden§ 50 AIFMG Vertriebsuntersagung§ 51 AIFMG Werbung§ 52 AIFMG Kostenloses Zur-Verfügung-Stellen von Prospekten, Rechenschaftsbericht und Halbjahresbericht
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 AIFMG
§ 38 AIFMG