§ 12 AFV Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

AFV - Altfahrzeugeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsWer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und
    3. 3.Ziffer 3sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern.
  2. (2)Absatz 2Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden KalenderjahresVerpflichtete gemäß Absatz eins, haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres
    1. 1.Ziffer einssämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben undsämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten zu übergeben und
    2. 2.Ziffer 2sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.
In Kraft seit 17.06.2010 bis 31.12.9999
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