§ 12 AFV

AFV - Altfahrzeugeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat

1.

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2.

sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und

3.

sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern.

(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres

1.

sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben und

2.

sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

In Kraft seit 17.06.2010 bis 31.12.9999
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