1.Ziffer eins„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins,, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
2.Ziffer 2„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;
3.Ziffer 3Als Hersteller von Fahrzeugen gilt
a.Litera ajede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;
b.Litera bjede Person, die
aa)Sub-Litera, a, agewerblich Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt und
ab)Sub-Litera, a, bihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
ac)Sub-Litera, a, ceinen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 12b bestellt hat; odereinen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 12 b, bestellt hat; oder
c.Litera cjede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.
4.Ziffer 4„Importeur“ jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;
5.Ziffer 5„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 bedarf;“
6.Ziffer 6„Behandlung von Altfahrzeugen“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
7.Ziffer 7„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
8.Ziffer 8„thermische Verwertung“ den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.
9.Ziffer 9„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 S. 34, dargelegten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllt:„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 Sitzung 34, dargelegten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllt:
a)Litera aGefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
b)Litera bGefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
c)Litera cGefahrenklasse 4.1;
d)Litera dGefahrenklasse 5.1.
10.Ziffer 10„Shredderanlage“ eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;
11.Ziffer 11„Demontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;
12.Ziffer 12„Rücknahmestelle“ eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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