Anl. 3 AFV

AFV - Altfahrzeugeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3Verwertungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,

Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Ein Verwertungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;
  2. 2.Ziffer 2Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;
  3. 3.Ziffer 3sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;
  4. 4.Ziffer 4Ausstellungsdatum;
  5. 5.Ziffer 5Kennzeichen und Nationalität;
  6. 6.Ziffer 6Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);
  7. 7.Ziffer 7Fahrzeugidentifizierungsnummer;
  8. 8.Ziffer 8Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;
  9. 9.Ziffer 9Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.
In Kraft seit 06.11.2002 bis 31.12.9999
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