Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Ein Verwertungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsName, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;
2.Ziffer 2Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;
3.Ziffer 3sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;
4.Ziffer 4Ausstellungsdatum;
5.Ziffer 5Kennzeichen und Nationalität;
6.Ziffer 6Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);
7.Ziffer 7Fahrzeugidentifizierungsnummer;
8.Ziffer 8Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;
9.Ziffer 9Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.
In Kraft seit 06.11.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Anl. 3 AFV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 3 AFV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Anl. 3 AFV