Anl. 3 AFV

AFV - Altfahrzeugeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3

Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;

2.

Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;

3.

sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;

4.

Ausstellungsdatum;

5.

Kennzeichen und Nationalität;

6.

Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);

7.

Fahrzeugidentifizierungsnummer;

8.

Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;

9.

Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.

In Kraft seit 06.11.2002 bis 31.12.9999
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