Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsHersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:
1.Ziffer einsdie verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
2.Ziffer 2die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
3.Ziffer 3die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
4.Ziffer 4die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und
5.Ziffer 5die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.
(2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.
(3)Absatz 3Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einseine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist;
2.Ziffer 2den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge undden Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und
3.Ziffer 3sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.
(4)Absatz 4Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Abs. 3 Z 2 einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.
In Kraft seit 17.06.2010 bis 31.12.9999
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