Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsFahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des zweiten auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.
(2)Absatz 2Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
(3)Absatz 3Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 07.03.2012 bis 31.12.9999
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