Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.
Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.
Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.
1. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 11. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Ziffer 4, dieser Anlage gemeldet wird.
Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.
Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4Herstellerübernahmemeldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, | ||||||
Hersteller/Importeur/System | ||||||
GLN | oder | Name | ||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
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| Name | ||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
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Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | |||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | |||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, | ||||
Hersteller/Importeur/System | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge | Stück | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummern | Nr. | |||
| Nr. | |||
| Nr. | |||
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge | kg | |||
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (Verwerter, Shredder, Erstübernehmer) | |||||
Übergeber | |||||
GLN | oder | Name | |||
| Straße | Nr. | |||
PLZ | Ort | Staat | |||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| ||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| ||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| ||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile) | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
6. Meldung gemäß § 10 Abs. 36. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,
Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3Shreddermeldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, | ||||
Shredder | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge | kg | |||
Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.Erstübernehmer haben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.
Meldung gemäß § 11 Abs. 1Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, | ||||
Erstübernehmer | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge | Stück | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummern | Nr. | |||
| Nr. | |||
| Nr. | |||
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge | kg | |||
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Inhaber von Anfallstellen haben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1Anfallstellenmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, | ||||
Anfallstelle | ||||
| Name | |||
Straße | Nr. | |||
PLZ | Ort | Staat | ||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
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Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
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