Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWerkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
(1a)Absatz eins aAbs. 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.Absatz eins, gilt nicht in den in Anhang römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 Sitzung 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.
(2)Absatz 2Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
(3)Absatz 3Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.
In Kraft seit 21.11.2020 bis 31.12.9999
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