Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist.
(2)Absatz 2Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28a bis 28d KFG 1967 sind von § 7 und § 11 Abs. 1 ausgenommen.Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28 a bis 28d KFG 1967 sind von Paragraph 7 und Paragraph 11, Absatz eins, ausgenommen.
(3)Absatz 3Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 dieser Verordnung.Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 dieser Verordnung.
In Kraft seit 06.11.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 AFV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 AFV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 AFV