Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden.
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,)
Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.
Durch diese Verordnung werden
1. | Allgemeine Grundsätze |
1.1. | Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen. |
1.2. | Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen. |
1.3. | Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, geeignet sind. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von wieder verwendbaren oder verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden. Sämtliche Altfahrzeuge sind nach Durchführung der Schadstoffentfrachtung und einer diesen Grundsätzen entsprechenden Demontage von Bauteilen einer Shredderanlage zuzuführen. |
1.4. | Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Z 4 sind so bald wie möglich durchzuführen.Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Ziffer 4, sind so bald wie möglich durchzuführen. |
2. | Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung |
2.1. | Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden. |
2.2. | Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen. |
3. | Behandlungsstandorte |
3.1. | Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden. |
3.2. | Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen. |
3.3. | Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen. |
3.4. | Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen. |
3.5. | Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen. |
4. | Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen |
Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen: | |
4.1. | Entfernung von Batterien und Flüssiggastanks; für Batterien hat eine Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen; |
4.2. | Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile (zB Airbags); |
4.3. | Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Z 2 erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen;Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Ziffer 2, erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen; |
4.4. | Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten; |
4.5. | Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller in Anlage 2 mit „ד gekennzeichneten Bauteile. |
5. | Behandlung zur Verbesserung der stofflichen Verwertung |
Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen: | |
5.1. | Entfernung von Katalysatoren; |
5.2. | Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim Shreddern oder in nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt werden; |
5.3. | Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen (Stoßfänger, Armaturenbrett, Flüssigkeitsbehälter usw.), wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern nicht in einer Weise getrennt werden, dass eine stoffliche Verwertung als Rohstoff möglich ist; |
5.4. | Entfernung von Glas; |
5.5. | Die metallreiche Shredderleichtfraktion ist einer weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen zuzuführen. |
Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Ein Verwertungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.
Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.
Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.
Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.
1. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 11. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Ziffer 4, dieser Anlage gemeldet wird.
Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.
Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4Herstellerübernahmemeldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, | ||||||
Hersteller/Importeur/System | ||||||
GLN | oder | Name | ||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
|
| Name | ||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
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Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | |||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
Übergeber (Halter/Eigentümer) | ||||||
| Name | |||||
| Straße | Nr. | ||||
PLZ | Ort | Staat | ||||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | |||
Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.
Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.
Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, | ||||
Hersteller/Importeur/System | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge | Stück | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummern | Nr. | |||
| Nr. | |||
| Nr. | |||
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge | kg | |||
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (Verwerter, Shredder, Erstübernehmer) | |||||
Übergeber | |||||
GLN | oder | Name | |||
| Straße | Nr. | |||
PLZ | Ort | Staat | |||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| ||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| ||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| ||||
Übernahmedatum | Tag | Monat | Jahr | ||
Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.
Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile) | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
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| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
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| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
6. Meldung gemäß § 10 Abs. 36. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,
Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3Shreddermeldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, | ||||
Shredder | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge | kg | |||
Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.Erstübernehmer haben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.
Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.
Meldung gemäß § 11 Abs. 1Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, | ||||
Erstübernehmer | ||||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge | Stück | |||
Fahrzeugidentifizierungsnummern | Nr. | |||
| Nr. | |||
| Nr. | |||
Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge | kg | |||
Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen | ||||
Übernehmer | Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | ||
GLN | oder | Name | ||
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Übernehmer |
| Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5 | kg | |
GLN | oder | Name |
|
|
| Straße | Nr. | ||
PLZ | Ort | Staat | ||
Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Inhaber von Anfallstellen haben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.
Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.
Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1Anfallstellenmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, | ||||
Anfallstelle | ||||
| Name | |||
Straße | Nr. | |||
PLZ | Ort | Staat | ||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||
Art des Fahrzeuges | Marke | Type | ||
Fahrzeugidentifizierungsnummer |
| |||
Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten, bei der Altautoverwertung anfallenden gefährlichen Abfälle zusammen. Abgesehen von den nicht trockengelegten Altfahrzeugen (35203) lassen sich folgende relevante Fraktionen unterscheiden:
Schlüsselnummer | Bezeichnung | Erläuterung |
35205 | Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan) | Ausgebaute Klimaanlage mit Kältemittel |
35207 | Leiterplatten bestückt |
|
35211 | Flüssigkristallanzeigen (LCD) |
|
35322 | Bleiakkumulatoren | Starterbatterie |
54102 | Altöl | Motor- und Getriebeöl |
54104 | Kraftstoffe (zB Benzine) mit einem Flammpunkt unter 55 °C |
|
54108 | Heizöle, Kraftstoffe (Dieselöle) mit einem Flammpunkt über 55 °C |
|
54118 | Hydrauliköle, halogenfrei |
|
54119 | Hydrauliköle, halogenhaltig |
|
54120 | Bremsflüssigkeit |
|
54928 | gebrauchte Öl- und Luftfilter |
|
55205 | FCKW-hältige Kälte-, Treib- u. Lösemittel | Kältemittel aus der Klimaanlage abgesaugt |
55374 | Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel | Kühlflüssigkeit, Scheibenreiniger |
59101 | pyrotechnische Abfälle | Airbag-Auslöser |
59802 | Gase in Stahldruckflaschen | Flüssiggastanks |
Sofern andere gefährliche Abfälle anfallen, sind diese zusätzlich anzuführen.
Nicht gefährliche AbfälleFraktionsnummer | Bezeichnung | Erläuterungen |
1 | Altmetalle und zur Wiederverwendung ausgebaute Fahrzeugteile | Altmetalle, insbesondere Eisenschrott, Aluminium, Blei (Wuchtgewichte) Alle Teile, die zum Zweck der Wiederverwendung demontiert werden, unbeschadet ihrer Zusammensetzung |
2 | Demontierte Kunststoffteile (inkl. Werkstoffverbunde mit dieser Hauptkomponente) | Teile, wie insbesondere Stoßfänger, Armaturenbretter, Behälter |
3 | Demontierte Gummi-, Leder-, Holz- und Textilteile (inkl. Werkstoffverbunde mit diesen Hauptkomponenten) | Teile, wie insbesondere Sitze, Fußmatten, Verkleidungen |
4 | Demontierte Altreifen ohne Felge |
|
5 | Demontierte Altreifen mit Felge |
|
6 | Glas | insbesondere Scheiben, Blinkergläser |
7 | Sonstige nicht gefährliche Abfälle aus der Altfahrzeugbehandlung |
|
8 | Übergebene Restkarossen |
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Fraktionsnummer | Bezeichnung | Erläuterungen |
9 | Eisenmetallschrott |
|
10 | Nichteisen-Metallschrott |
|
11 | Shredderschwerfraktion |
|
12 | Shredderleichtfraktion metallreich zur weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen |
|
13 | Shredderleichtfraktion |
|
Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen:
– | ÖNORM EN ISO 1043-1 „Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzbezeichnungen – Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonderen Eigenschaften (ISO 1043-1: 2001)“, ausgegeben am 1. Juni 2002 |
– | ÖNORM EN ISO 1043-2 „Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzzeichen – Teil 2: Füllstoffe und Verstärkungsstoffe (ISO 1043-2:2000)“, ausgegeben am 1. Mai 2002 |
– | ÖNORM EN ISO 11469 „Kunststoffe – Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen (ISO 11469:2000)“, ausgegeben am 1. Oktober 2000 |
Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 200 Gramm gilt folgende Norm: | |
– | DIN ISO 1629 „Kautschuk und Latices – Einteilung, Kurzzeichen (ISO 1629:1995)“, ausgegeben im November 2004. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Reifen. |
Die in den ISO-Normen verwendeten Symbole „<„ und „>„ können durch Klammern ersetzt werden.