Gesamte Rechtsvorschrift AFV

Altfahrzeugeverordnung

AFV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.11.2020

§ 1 AFV Ziel


§ 1.Paragraph eins,

Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden.

§ 2 AFV Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. 1.Ziffer eins„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;„Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins,, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
  2. 2.Ziffer 2„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;
  3. 3.Ziffer 3Als Hersteller von Fahrzeugen gilt
    1. a.Litera ajede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;
    2. b.Litera bjede Person, die
      1. aa)Sub-Litera, a, agewerblich Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt und
      2. ab)Sub-Litera, a, bihren Wohnsitz bzw. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
      3. ac)Sub-Litera, a, ceinen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 12b bestellt hat; odereinen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 12 b, bestellt hat; oder
    3. c.Litera cjede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.
  4. 4.Ziffer 4„Importeur“ jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;
  5. 5.Ziffer 5„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“„Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach Paragraph 25, Absatz eins, AWG 2002 bedarf;“
  6. 6.Ziffer 6„Behandlung von Altfahrzeugen“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
  7. 7.Ziffer 7„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
  8. 8.Ziffer 8„thermische Verwertung“ den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.
  9. 9.Ziffer 9„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 S. 34, dargelegten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllt:„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2011 Sitzung 34, dargelegten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllt:
    1. a)Litera aGefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
    2. b)Litera bGefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
    3. c)Litera cGefahrenklasse 4.1;
    4. d)Litera dGefahrenklasse 5.1.
  10. 10.Ziffer 10„Shredderanlage“ eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;
  11. 11.Ziffer 11„Demontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;
  12. 12.Ziffer 12„Rücknahmestelle“ eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.

§ 3 AFV Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist.
  2. (2)Absatz 2Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28a bis 28d KFG 1967 sind von § 7 und § 11 Abs. 1 ausgenommen.Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28 a bis 28d KFG 1967 sind von Paragraph 7 und Paragraph 11, Absatz eins, ausgenommen.
  3. (3)Absatz 3Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 dieser Verordnung.Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,, 4 und 5 dieser Verordnung.

§ 4 AFV Vermeidung


  1. (1)Absatz einsWerkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten.
  2. (1a)Absatz eins aAbs. 1 gilt nicht in den in Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.Absatz eins, gilt nicht in den in Anhang römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 Sitzung 34, in der jeweils geltenden Fassung genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.
  3. (2)Absatz 2Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
  4. (3)Absatz 3Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.

§ 5 AFV Rücknahme durch Hersteller oder Importeure


  1. (1)Absatz einsHersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in Verkehr gesetzt haben. Für den Fall, dass ein Altfahrzeug einer Marke, von der keine Fahrzeuge in Österreich in Verkehr gesetzt wurden, anfällt, ist jener Hersteller oder Importeur zur Rücknahme verpflichtet, dessen Rücknahmestelle zum Anfallsort am nächsten gelegen ist. Hersteller oder Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsEs ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
    2. 2.Ziffer 2Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
    3. 3.Ziffer 3Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
    4. 4.Ziffer 4Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird.
    5. 5.Ziffer 5Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der Paragraphen 15, ff AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
    6. 6.Ziffer 6Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen, und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und 9 Abs. 1 Z 5, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und der Paragraphen 7 und 9 Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

§ 6 AFV Sammel- und Verwertungssysteme


  1. (1)Absatz einsEin Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß Paragraph 10, Absatz 5, vertraglich überbunden haben.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2010)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010,)

  2. (3)Absatz 3Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 21. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einseine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und
    2. 2.Ziffer 2einen Tätigkeitsbericht.
  3. (4)Absatz 4Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
  4. (5)Absatz 5Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  5. (6)Absatz 6Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.

§ 7 AFV Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure


  1. (1)Absatz einsHersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
  2. (2)Absatz 2Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies nachzuweisen:
    1. 1.Ziffer einsBis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
    2. 2.Ziffer 2Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
  3. (3)Absatz 3Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Abs. 1 sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Absatz eins, sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.

§ 8 AFV Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen


  1. (1)Absatz einsHersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie, insbesondere die Kennzeichnungsnormen gemäß Anlage 6 für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, vor allem um die Identifizierung derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wiederverwendet oder verwertet werden können.
  2. (2)Absatz 2Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7,Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind, insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph 7,,
    1. 1.Ziffer einsdie einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und
    2. 2.Ziffer 2die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,
    anzugeben.
  3. (3)Absatz 3Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das Internet, zur Verfügung zu stellen.

§ 9 AFV Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure


  1. (1)Absatz einsHersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsdie verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
    2. 2.Ziffer 2die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
    4. 4.Ziffer 4die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und
    5. 5.Ziffer 5die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist;
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge undden Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und
    3. 3.Ziffer 3sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.
  4. (4)Absatz 4Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Abs. 3 Z 2 einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Absatz 3, Ziffer 2, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.

§ 10 AFV Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen


  1. (1)Absatz einsJeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
    2. 2.Ziffer 2dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
    3. 3.Ziffer 3sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
    4. 4.Ziffer 4sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.Die in Absatz eins, genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
  3. (2a)Absatz 2 aDie in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.Die in Absatz eins, genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß Paragraph 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.
  4. (3)Absatz 3Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Absatz eins und 2
    1. 1.Ziffer einsdie Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
    2. 2.Ziffer 2die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf Grund einer zumindest alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011, durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
    zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden. Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden.
  5. (4)Absatz 4Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr bis zum 21. April des jeweiligen Folgejahres zu melden.
  6. (5)Absatz 5Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.

§ 11 AFV Pflichten der Erstübernehmer


  1. (1)Absatz einsJeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder Systems gemäß Paragraph 6, übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des Paragraph 10, folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr in einer Shredderanlage behandelten Altfahrzeuge zu erreichen und dies bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden:
    1. 1.Ziffer einsBis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
    2. 2.Ziffer 2Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
  2. (1a)Absatz eins aZum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Absatz eins, haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.
  3. (2)Absatz 2Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
  4. (3)Absatz 3Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
  5. (4)Absatz 4Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.Verpflichtete gemäß Absatz eins, haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.
  6. (5)Absatz 5Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz eins a und Absatz 4, an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

§ 12 AFV Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen


  1. (1)Absatz einsWer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile aus Reparaturen anfallen, hat
    1. 1.Ziffer einsdem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
    2. 2.Ziffer 2sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und
    3. 3.Ziffer 3sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern.
  2. (2)Absatz 2Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden KalenderjahresVerpflichtete gemäß Absatz eins, haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres
    1. 1.Ziffer einssämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben undsämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Verpflichteten zu übergeben und
    2. 2.Ziffer 2sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

§ 12a AFV Pflichten der Fahrzeughändler


  1. (1)Absatz einsFahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des zweiten auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.
  2. (2)Absatz 2Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Absatz eins, ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

§ 12b AFV Bevollmächtigter für ausländische Personen


  1. (1)Absatz einsWird gemäß § 2 Z 3 lit. b sublit. ac ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge.Wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, a, c, ein Bevollmächtigter bestellt, übernimmt dieser sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers nach Maßgabe dieser Verordnung. Diese Möglichkeit besteht für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge.
  2. (2)Absatz 2Für die Bestellung und Registrierung eines Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:Für die Bestellung und Registrierung eines Bevollmächtigten gemäß Absatz eins, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. 1.Ziffer einsDer Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland;
    2. 2.Ziffer 2der Bevollmächtigte hat eine inländische Zustelladresse;
    3. 3.Ziffer 3die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) unddie Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und
    4. 4.Ziffer 4die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtungen des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
  3. (3)Absatz 3Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß § 2 Z 3 lit. b für jene Fahrzeuge, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende weitere Verpflichtungen:Ein Bevollmächtigter übernimmt sämtliche Verpflichtungen des Herstellers gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, für jene Fahrzeuge, die dieser in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt. Den Bevollmächtigten treffen zur Erfüllung seiner Aufgaben folgende weitere Verpflichtungen:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt;Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt;
    2. 2.Ziffer 2Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    3. 3.Ziffer 3Information jedes betroffenen österreichischen Importeurs über Art und Umfang einer Bevollmächtigung sowie über allfällige Änderungen derselben und über die jeweils ihn betreffenden Fahrzeuge, für die die bevollmächtigende Person verantwortlich ist;
    4. 4.Ziffer 4Übermittlung einer Liste der betroffenen österreichischen Importeure an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;Übermittlung einer Liste der betroffenen österreichischen Importeure an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    5. 5.Ziffer 5Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 undÜbermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jede ihn bevollmächtigende Person an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    6. 6.Ziffer 6Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
    Die Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.Die Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Absatz 4, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 4 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, oder bei Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5Zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung kann eine ausländische Person nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden.
  6. (6)Absatz 6Die Pflichten der Importeure entfallen nur für jene Fahrzeuge, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß § 2 Z 3 lit. b übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten ordnungsgemäß erfüllt worden sind.Die Pflichten der Importeure entfallen nur für jene Fahrzeuge, für die die Verpflichtungen von einem Hersteller gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera b, übernommen und von diesem oder dessen Bevollmächtigten ordnungsgemäß erfüllt worden sind.
  7. (7)Absatz 7Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für Personen gemäß Abs. 1 kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für Personen gemäß Absatz eins, kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

§ 12c AFV Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler


  1. (1)Absatz einsHersteller gemäß § 2 Z 3 lit. c haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung für Fahrzeuge in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.Hersteller gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera c, haben für ab dem 1. Jänner 2023 in Österreich in Verkehr gesetzte Fahrzeuge einen Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler zu bestellen, der für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Maßgabe dieser Verordnung für Fahrzeuge in Österreich verantwortlich ist. Ein Hersteller kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt die Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2Für die Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. 1.Ziffer einsDer Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Inland;
    2. 2.Ziffer 2der Bevollmächtigte hat eine inländische Zustelladresse;
    3. 3.Ziffer 3die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG) unddie Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (Paragraph 9, VStG) und
    4. 4.Ziffer 4die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, in der der Umfang der Bevollmächtigung, die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Hersteller verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind.
  3. (3)Absatz 3Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers gemäß Abs. 1 für Fahrzeuge, die von diesem in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Verpflichtungen zu erfüllen:Ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers gemäß Absatz eins, für Fahrzeuge, die von diesem in Österreich an Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler folgende Verpflichtungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsRegistrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt;Registrierung als Bevollmächtigter für ausländische Fernabsatzhändler im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 10 AWG 2002, der jeweils in Verkehr gesetzten Marken sowie des Sammel- und Verwertungssystems, sofern eine Teilnahme erfolgt;
    2. 2.Ziffer 2Übermittlung der Daten gemäß Z 1 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002;Übermittlung der Daten gemäß Ziffer eins, getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002;
    3. 3.Ziffer 3Übermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 undÜbermittlung der Meldungen gemäß Anlage 4 getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 und
    4. 4.Ziffer 4Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002.
    Die Daten gemäß Z 1 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.Die Daten gemäß Ziffer eins, sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Absatz 4, an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, nimmt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Absatz 2, oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen.
  5. (5)Absatz 5Eine Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Fernabsatzhändler kann bereits ab dem 1. Juli 2022 erfolgen; eine solche Bestellung entfaltet jedoch erst mit 1. Jänner 2023 Rechtswirkung.

§ 12d AFV Bevollmächtigter für österreichische Exporteure


§ 12d.Paragraph 12 d,

Sofern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Verpflichtung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für einen ausländischen Exporteur von Fahrzeugen an Letztverbraucher besteht, hat ein österreichischer Exporteur, der Fahrzeuge in diesem Mitgliedstaat in Verkehr bringt in diesem Mitgliedstaat einen Bevollmächtigten zu benennen.

§ 13 AFV Umsetzung


§ 13.Paragraph 13,

Durch diese Verordnung werden

  1. 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 S. 34,die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269 vom 21.10.2000 Sitzung 34,
  2. 2.Ziffer 2die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 S. 94,die Entscheidung 2002/151/EG über Mindestanforderungen für den gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge ausgestellten Verwertungsnachweis, ABl. Nr. L 50 vom 21.02.2002 Sitzung 94,
  3. 3.Ziffer 3die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 S. 19,die Entscheidung 2005/438/EG zur Änderung des Anhangs römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 152 vom 15.06.2005 Sitzung 19,
  4. 4.Ziffer 4die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 S. 69,die Entscheidung 2005/673/EG zur Änderung des Anhangs römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 254 vom 30.09.2005 Sitzung 69,
  5. 5.Ziffer 5die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 S. 58,die Entscheidung 2003/138/EG zur Festlegung von Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe gemäß der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 53 vom 28.02.2003 Sitzung 58,
  6. 6.Ziffer 6die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 Sitzung 12.
  7. 7.Ziffer 7die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68,die Richtlinie 2008/112/EG zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 Sitzung 68,
  8. 8.Ziffer 8die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 S. 3,die Richtlinie 2011/37/EU zur Änderung von Anhang römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 85 vom 31.03.2011 Sitzung 3,
  9. 9.Ziffer 9die Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 135 vom 22. 05. 2013 S. 14ff,die Richtlinie 2013/28/EU der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung von Anhang römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 135 vom 22. 05. 2013 Sitzung 14ff,
  10. 10.Ziffer 10die Richtlinie (EU) 2016/774 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 S. 4,die Richtlinie (EU) 2016/774 zur Änderung von Anhang römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 128 vom 19.05.2016 Sitzung 4,
  11. 11.Ziffer 11die Richtlinie (EU) 2017/2096 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2017 S. 24,die Richtlinie (EU) 2017/2096 zur Änderung von Anhang römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2017 Sitzung 24,
  12. 12.Ziffer 12die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 S. 93,die Richtlinie (EU) 2018/849 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. Nr. L 150 vom 14.06.2018 Sitzung 93,
  13. 13.Ziffer 13die Richtlinie (EU) 2020/362 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 116, unddie Richtlinie (EU) 2020/362 zur Änderung von Anhang römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 Sitzung 116, und
  14. 14.Ziffer 14die Richtlinie (EU) 2020/363 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 119,die Richtlinie (EU) 2020/363 zur Änderung von Anhang römisch II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 Sitzung 119,
umgesetzt.

§ 14 AFV In-Kraft-Treten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 11 Absatz 2, treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 6. November 2002 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 11 Absatz 2, treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Meldepflichten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins und Anlage 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 8 Abs. 1, § 13, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 13,, Anlage 2 und Anlage 6 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2006, treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7§ 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.Paragraph 2, Ziffer 5,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 7, Absatz 2 und 3, Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4,, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins,, Absatz eins a,, Absatz 2,, Absatz 4 und Absatz 5,, Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 12 a,, Paragraph 12 a,, Paragraph 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 6, Absatz 2, außer Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 2 Z 9, § 7 Abs. 3, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 4, § 12a Abs. 1, § 13 Z 5, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 53/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 9,, Paragraph 7, Absatz 3,, die Überschrift zu Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins und 4, Paragraph 12 a, Absatz eins,, Paragraph 13, Ziffer 5,, 7 und 8 sowie die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 53 aus 2012, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 13 Z 7 bis 9 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 13/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 13, Ziffer 7 bis 9 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  10. (10)Absatz 10§ 13 Z 8 bis 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 13, Ziffer 8 bis 10 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  11. (11)Absatz 11§ 13 Z 9 bis 11 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 13, Ziffer 9 bis 11 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 4 Abs. 1 und 1a sowie § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Anlage 2 außer Kraft.Paragraph 4, Absatz eins und 1a sowie Paragraph 13, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Zugleich tritt die Anlage 2 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13§ 2 sowie die §§ 12b bis 12d in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 489/2020 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.Paragraph 2, sowie die Paragraphen 12 b bis 12d in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2020, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 AFV


Technische Mindestanforderungen für die Behandlung von Altfahrzeugen

1.

Allgemeine Grundsätze

1.1.

Die Altfahrzeuge sind vor der weiteren Behandlung von Schadstoffen zu entfrachten, um nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Andere gleichwertige Vorkehrungen sind zulässig, sofern der Nachweis erbracht wird, dass hinsichtlich der Umweltauswirkungen keine Verschlechterung eintritt. Bauteile und Werkstoffe, die gemäß Anlage 2 gekennzeichnet oder auf andere Weise kenntlich gemacht sind, sind vor der weiteren Behandlung zu entfernen.

1.2.

Gefährliche Stoffe und Bauteile sind selektiv zu entfernen, abzusondern oder zu neutralisieren, damit die im nachfolgenden Shredderprozess anfallenden Abfälle von Altfahrzeugen nicht gefährliche Abfälle darstellen.

1.3.

Die Zerlegung und Lagerung sind so durchzuführen, dass die Fahrzeugbauteile für die Wiederverwendung und die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, geeignet sind. Bei der Lagerung ist eine Beschädigung von Bauteilen, die Flüssigkeiten enthalten, sowie von wieder verwendbaren oder verwertbaren Bau- und Ersatzteilen zu vermeiden. Sämtliche Altfahrzeuge sind nach Durchführung der Schadstoffentfrachtung und einer diesen Grundsätzen entsprechenden Demontage von Bauteilen einer Shredderanlage zuzuführen.

1.4.

Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Z 4 sind so bald wie möglich durchzuführen.Tätigkeiten zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen gemäß Ziffer 4, sind so bald wie möglich durchzuführen.

2.

Standorte für die Lagerung von Altfahrzeugen vor ihrer Behandlung

2.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

2.2.

Bei Lagerung im Freien ist das auf der Lagerfläche anfallende Niederschlagswasser über einen Abscheider entsprechend den geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen zu reinigen.

3.

Behandlungsstandorte

3.1.

Altfahrzeuge dürfen nur in geeigneten Bereichen mit undurchlässiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel behandelt werden.

3.2.

Demontierte Bauteile sind geordnet zu lagern. Bauteile, die Flüssigkeiten enthalten oder mit Flüssigkeiten verschmutzt sind, sind auf einer gegen die enthaltenen Flüssigkeiten beständigen Oberfläche mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Die Lagerung von Batterien, Filtern und PCB/PCT-haltigen Kondensatoren hat in geeigneten Behältern zu erfolgen.

3.3.

Es sind geeignete Lagertanks für die getrennte Lagerung von Flüssigkeiten aus Altfahrzeugen, wie Kraftstoff, Motoröl, Getriebeöl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und sonstige Flüssigkeiten in Altfahrzeugen, vorzusehen.

3.4.

Bei Lagerung oder Behandlung ohne entsprechenden Witterungsschutz ist auch eine Ausrüstung für die Aufbereitung der auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswässer in Übereinstimmung mit Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften vorzusehen.

3.5.

Die Lagerung von Altreifen hat nach den entsprechenden Feuerschutzbestimmungen und unter Vermeidung zu großer Lagerbestände zu erfolgen.

4.

Behandlung zur Beseitigung von Schadstoffen aus Altfahrzeugen

Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:

4.1.

Entfernung von Batterien und Flüssiggastanks; für Batterien hat eine Elektrolytneutralisierung vor Ort oder an anderer Stelle zu erfolgen;

4.2.

Entfernung oder Neutralisierung potentiell explosionsfähiger Bauteile (zB Airbags);

4.3.

Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Z 2 erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen;Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung von Kraftstoffen, Motoröl, Kraftübertragungsflüssigkeit, Getriebeöl, Hydrauliköl, Kühlflüssigkeit, Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit, Flüssigkeiten aus Klimaanlagen und anderen in den Altfahrzeugen enthaltenen Flüssigkeiten; Flüssigkeiten dürfen nur in den entnommenen Bauteilen verbleiben, wenn dies für die Wiederverwendung der betreffenden Teile erforderlich ist und die Zwischenlagerung entsprechend Ziffer 2, erfolgt. Die Bremsflüssigkeit ist mit geeigneten technischen Einrichtungen sowohl aus den Behältern des Bremssystems als auch aus den Leitungen zu entfernen;

4.4.

Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller Bauteile, die nachweislich Quecksilber enthalten;

4.5.

Entfernung, getrennte Sammlung und getrennte Lagerung aller in Anlage 2 mit „ד gekennzeichneten Bauteile.

5.

Behandlung zur Verbesserung der stofflichen Verwertung

Folgende Behandlungsschritte sind zu setzen:

5.1.

Entfernung von Katalysatoren;

5.2.

Entfernung von kupfer-, aluminium- und magnesiumhaltigen Metallbauteilen, wenn die entsprechenden Metalle nicht beim Shreddern oder in nachgeschalteten Separationsverfahren getrennt werden;

5.3.

Entfernung von Reifen und großen Kunststoffbauteilen (Stoßfänger, Armaturenbrett, Flüssigkeitsbehälter usw.), wenn die entsprechenden Materialien beim Shreddern nicht in einer Weise getrennt werden, dass eine stoffliche Verwertung als Rohstoff möglich ist;

5.4.

Entfernung von Glas;

5.5.

Die metallreiche Shredderleichtfraktion ist einer weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen zuzuführen.

Anl. 2 AFV (weggefallen)


Anl. 2 AFV seit 20.11.2020 weggefallen.

Anl. 3 AFV


Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3Verwertungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,

Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Ein Verwertungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsName, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;
  2. 2.Ziffer 2Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;
  3. 3.Ziffer 3sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;
  4. 4.Ziffer 4Ausstellungsdatum;
  5. 5.Ziffer 5Kennzeichen und Nationalität;
  6. 6.Ziffer 6Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);
  7. 7.Ziffer 7Fahrzeugidentifizierungsnummer;
  8. 8.Ziffer 8Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;
  9. 9.Ziffer 9Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.

Anl. 4 AFV


Meldungen von Herstellern, Importeuren, Altfahrzeugeverwertern, sonstigen Altfahrzeugeübernehmern und anderen AnfallstellenAllgemeines

Die jeweils Verpflichteten haben die Meldungen in dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegten (digitalen) Format elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten hat nach Maßgabe der Verfügbarkeit elektronischer Register und der technischen Möglichkeiten direkt an das Register zu erfolgen.

Die digitalen Vorgaben gemäß dieser Anlage und die Schnittstellendefinitionen werden jedenfalls auf den Homepages der Umweltbundesamt GmbH und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellt.

Sofern der jeweils Meldepflichtige über eine GLN (global location number) verfügt, ist diese anstelle der Stammdaten jeder Meldung voranzustellen. Verfügen auch die Übernehmer über eine GLN so ist auch diese anstelle der Stammdaten der Übernehmer anzugeben.

Für alle Tabellen gilt: Die unterlegten Stellen sind je nach Bedarf zu wiederholen.

1. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 11. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,

Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1Aufstellung der Rücknahmestellen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

2. Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 42. Meldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,

Hersteller oder Importeure haben gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Z 4 dieser Anlage gemeldet wird.Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Ziffer 4, dieser Anlage gemeldet wird.

Eine Meldung hat für jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu erfolgen.

Herstellerübernahmemeldung gemäß § 5 Abs. 1 Z 4Herstellerübernahmemeldung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4,

Hersteller/Importeur/System

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übergeber (Halter/Eigentümer)

 

 

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Übergeber (Halter/Eigentümer)

 

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Übergeber (Halter/Eigentümer)

 

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

3. Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 13. Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,

Hersteller oder Importeure haben gemäß § 9 Abs. 3 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.Hersteller oder Importeure haben gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Diese Pflicht kann an ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden.

Dieser Bericht hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer zu enthalten.

Meldung gemäß § 9 Abs. 3 Z 1Meldung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer eins,

Hersteller/Importeur/System

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge

Stück

Fahrzeugidentifizierungsnummern

Nr.

 

Nr.

 

Nr.

Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge

kg

Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

4. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 14. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

Diese Meldung hat jedes einzelne übernommene Altfahrzeug zu umfassen und hat gegliedert nach Übergeber zu erfolgen.

Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,

(Verwerter, Shredder, Erstübernehmer)

Übergeber

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

Art des Fahrzeuges

Marke

Type

Fahrzeugidentifizierungsnummer

 

Übernahmedatum

Tag

Monat

Jahr

5. Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 25. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,

Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.Jeder Behandler von Altfahrzeugen hat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen, gegliedert nach den Abfallarten und den Übernehmern, zu melden.

Meldung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,

(Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile)

Übernehmer

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Übernehmer

 

Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

kg

GLN

oder

Name

 

 

 

Straße

Nr.

PLZ

Ort

Staat

Es ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

6. Meldung gemäß § 10 Abs. 36. Meldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,

Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß § 10 Abs. 3 zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß § 10 Abs. 1Inhaber von Shredderanlagen haben gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins,

  1. 1.Ziffer eins

    Shreddermeldung gemäß § 10 Abs. 3Shreddermeldung gemäß Paragraph 10, Absatz 3,

    Shredder

    GLN

    oder

    Name

     

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Gesamtmasse übernommene Altfahrzeuge

    kg

    Gesamtmasse wieder verwendeter und verwerteter Fahrzeugteile auf Basis der hochgerechneten Materialbilanz

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

     

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

     

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

     

     

     

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

     

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

     

     

     

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    7. Meldung gemäß § 11 Abs. 17. Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,

    Erstübernehmer haben gemäß § 11 Abs. 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.Erstübernehmer haben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2003 jährlich bis spätestens 21. April des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln.

    Diese Meldung hat ua. Angaben über die Anzahl der im Berichtszeitraum zurückgenommenen Altfahrzeuge unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern und die Masse der (entweder selbst oder auf nachgelagerten Verwertungsstufen) wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten und nach Übernehmer, zu enthalten.

    Meldung gemäß § 11 Abs. 1Meldung gemäß Paragraph 11, Absatz eins,

    Erstübernehmer

    GLN

    oder

    Name

     

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Anzahl zurückgenommener Fahrzeuge

    Stück

    Fahrzeugidentifizierungsnummern

    Nr.

     

    Nr.

     

    Nr.

    Gesamtmasse zurückgenommener Altfahrzeuge

    kg

    Gesamtmasse wieder verwendeter oder verwerteter Abfallfraktionen

    Übernehmer

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

     

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

     

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

     

     

     

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Übernehmer

     

    Schlüssel-/Fraktionsnummer gem. Anlage 5

    kg

    GLN

    oder

    Name

     

     

     

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    8. Meldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 18. Meldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,

    Inhaber von Anfallstellen haben gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.Inhaber von Anfallstellen haben gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls der angefallenen Altfahrzeuge gesammelt pro Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu melden.

    Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird.

    Anfallstellenmeldung gemäß § 12 Abs. 1 Z 1Anfallstellenmeldung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins,

    Anfallstelle

     

    Name

    Straße

    Nr.

    PLZ

    Ort

    Staat

    Art des Fahrzeuges

    Marke

    Type

    Fahrzeugidentifizierungsnummer

     

    Art des Fahrzeuges

    Marke

    Type

    Fahrzeugidentifizierungsnummer

     

    Art des Fahrzeuges

    Marke

    Type

    Fahrzeugidentifizierungsnummer

     

Anl. 5 AFV


Abfallfraktionen
Teil 1Gefährliche Abfälle

Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten, bei der Altautoverwertung anfallenden gefährlichen Abfälle zusammen. Abgesehen von den nicht trockengelegten Altfahrzeugen (35203) lassen sich folgende relevante Fraktionen unterscheiden:

Schlüsselnummer

Bezeichnung

Erläuterung

35205

Kühl- und Klimageräte mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan)

Ausgebaute Klimaanlage mit Kältemittel

35207

Leiterplatten bestückt

 

35211

Flüssigkristallanzeigen (LCD)

 

35322

Bleiakkumulatoren

Starterbatterie

54102

Altöl

Motor- und Getriebeöl

54104

Kraftstoffe (zB Benzine) mit einem Flammpunkt unter 55 °C

 

54108

Heizöle, Kraftstoffe (Dieselöle) mit einem Flammpunkt über 55 °C

 

54118

Hydrauliköle, halogenfrei

 

54119

Hydrauliköle, halogenhaltig

 

54120

Bremsflüssigkeit

 

54928

gebrauchte Öl- und Luftfilter

 

55205

FCKW-hältige Kälte-, Treib- u. Lösemittel

Kältemittel aus der Klimaanlage abgesaugt

55374

Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel

Kühlflüssigkeit, Scheibenreiniger

59101

pyrotechnische Abfälle

Airbag-Auslöser

59802

Gase in Stahldruckflaschen

Flüssiggastanks

Sofern andere gefährliche Abfälle anfallen, sind diese zusätzlich anzuführen.

Nicht gefährliche Abfälle

Fraktionsnummer

Bezeichnung

Erläuterungen

1

Altmetalle und zur Wiederverwendung ausgebaute Fahrzeugteile

Altmetalle, insbesondere Eisenschrott, Aluminium, Blei (Wuchtgewichte) Alle Teile, die zum Zweck der Wiederverwendung demontiert werden, unbeschadet ihrer Zusammensetzung

2

Demontierte Kunststoffteile (inkl. Werkstoffverbunde mit dieser Hauptkomponente)

Teile, wie insbesondere Stoßfänger, Armaturenbretter, Behälter

3

Demontierte Gummi-, Leder-, Holz- und Textilteile (inkl. Werkstoffverbunde mit diesen Hauptkomponenten)

Teile, wie insbesondere Sitze, Fußmatten, Verkleidungen

4

Demontierte Altreifen ohne Felge

 

5

Demontierte Altreifen mit Felge

 

6

Glas

insbesondere Scheiben, Blinkergläser

7

Sonstige nicht gefährliche Abfälle aus der Altfahrzeugbehandlung

 

8

Übergebene Restkarossen

 

Teil 2Abfälle aus dem Shredderprozess

Fraktionsnummer

Bezeichnung

Erläuterungen

9

Eisenmetallschrott

 

10

Nichteisen-Metallschrott

 

11

Shredderschwerfraktion

 

12

Shredderleichtfraktion metallreich zur weiteren Behandlung zur Rückgewinnung von Metallfraktionen

 

13

Shredderleichtfraktion

 

Anl. 6 AFV


Kennzeichnungsnormen

Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 100 Gramm gelten folgende Normen:

ÖNORM EN ISO 1043-1 „Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzbezeichnungen – Teil 1: Basis-Polymere und ihre besonderen Eigenschaften (ISO 1043-1: 2001)“, ausgegeben am 1. Juni 2002

ÖNORM EN ISO 1043-2 „Kunststoffe – Kennbuchstaben und Kurzzeichen – Teil 2: Füllstoffe und Verstärkungsstoffe (ISO 1043-2:2000)“, ausgegeben am 1. Mai 2002

ÖNORM EN ISO 11469 „Kunststoffe – Sortenspezifische Identifizierung und Kennzeichnung von Kunststoff-Formteilen (ISO 11469:2000)“, ausgegeben am 1. Oktober 2000

Für die Kennzeichnung und Identifizierung von Werkstoffen und Bauteilen mit einem Gewicht über 200 Gramm gilt folgende Norm:

DIN ISO 1629 „Kautschuk und Latices – Einteilung, Kurzzeichen (ISO 1629:1995)“, ausgegeben im November 2004. Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Reifen.

Die in den ISO-Normen verwendeten Symbole „<„ und „>„ können durch Klammern ersetzt werden.

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