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Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich
1. | die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, | |||||||||
2. | die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung, | |||||||||
3. | die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses | |||||||||
4. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds. |
Der Erweiterten Vollversammlung obliegen im eigenen Wirkungsbereich
1. | die Erlassung einer Satzung des Wohlfahrtsfonds, deren Beschlussfassung und deren Änderung der Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, | |||||||||
2. | die Erlassung einer Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung, | |||||||||
3. | die Festlegung der Anzahl der weiteren Mitglieder des Verwaltungsausschusses | |||||||||
4. | die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss des Wohlfahrtsfonds. |