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Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:
1. | das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte, | |||||||||
2. | die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung, | |||||||||
3. | die Wahl des | |||||||||
4. | die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1), | |||||||||
5. | die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung, | |||||||||
6. | allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3). |
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:
1. | das Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte, | |||||||||
2. | die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung, | |||||||||
3. | die Wahl des | |||||||||
4. | die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1), | |||||||||
5. | die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung, | |||||||||
6. | allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3). |