§ 76 ÄrzteG 1998 Wahlordnung

Ärztegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
§ 76.Paragraph 76,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:

  1. 1.Ziffer einsdas Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
  2. 2.Ziffer 2die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
  3. 3.Ziffer 3die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2),die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (Paragraph 73, Absatz 2,),
  4. 3.Ziffer 3die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2,die Wahl des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 73, Absatz 2,,
  5. 4.Ziffer 4die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
  6. 5.Ziffer 5die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
  7. 6.Ziffer 6allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10,, 125 Absatz 12,, 127 Absatz 3,).

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 11.11.1998 bis 31.12.2005
§ 76.Paragraph 76,

Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Näheres zu regeln über:

  1. 1.Ziffer einsdas Wahlverfahren für die Wahlen in die Vollversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahlberechtigten, die Wahlbehörden, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, die Einberufung der gewählten Kammerräte,
  2. 2.Ziffer 2die Wahl des Präsidenten durch die Vollversammlung,
  3. 3.Ziffer 3die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (§ 73 Abs. 2),die Wahl des oder der Vizepräsidenten durch die Vollversammlung, sofern nicht die Kurienobmänner die Funktion der Vizepräsidenten ausüben (Paragraph 73, Absatz 2,),
  4. 3.Ziffer 3die Wahl des Vizepräsidenten gemäß § 73 Abs. 2,die Wahl des Vizepräsidenten gemäß Paragraph 73, Absatz 2,,
  5. 4.Ziffer 4die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (§ 81 Abs. 1),die Wahl der weiteren Kammerräte im Kammervorstand (Paragraph 81, Absatz eins,),
  6. 5.Ziffer 5die Wahl der Kurienobmänner und deren Stellvertreter durch die Kurienversammlung,
  7. 6.Ziffer 6allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (§§ 83 Abs. 10, 125 Abs. 12, 127 Abs. 3).allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen (Paragraphen 83, Absatz 10,, 125 Absatz 12,, 127 Absatz 3,).

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