§ 14 ÄAO 2015 Sonstige Ausbildungserfordernisse

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2024 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Zeiten

1.

eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,

2.

einer Familienhospizkarenz,

3.

einer Pflegekarenz,

4.

einer Erkrankung,

5.

eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und

6.

einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,

während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.

  1. 1.Ziffer einseines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
  2. 2.Ziffer 2einer Familienhospizkarenz,
  3. 3.Ziffer 3einer Pflegekarenz,
  4. 4.Ziffer 4einer Erkrankung,
  5. 5.Ziffer 5eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
  6. 6.Ziffer 6einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
  7. 7.Ziffer 7von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.

Stand vor dem 14.05.2024

In Kraft vom 01.06.2015 bis 14.05.2024
§ 14.Paragraph 14,

Zeiten

1.

eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,

2.

einer Familienhospizkarenz,

3.

einer Pflegekarenz,

4.

einer Erkrankung,

5.

eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, und

6.

einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,

während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.

  1. 1.Ziffer einseines Erholungs- oder Pflegeurlaubs,
  2. 2.Ziffer 2einer Familienhospizkarenz,
  3. 3.Ziffer 3einer Pflegekarenz,
  4. 4.Ziffer 4einer Erkrankung,
  5. 5.Ziffer 5eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, BGBl. Nr. 221/1979,eines Beschäftigungsverbotes gemäß Mutterschutzgesetz 1979-MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
  6. 6.Ziffer 6einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, BGBl. Nr. 651/1989,einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz 1979 sowie Väter-Karenzgesetz – VKG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,,
  7. 7.Ziffer 7von Milizübungen sowie Miliztätigkeiten
während der Ausbildung sind auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit anzurechnen, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den jeweiligen Fachgebieten betragen.

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