Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsIn der Apotheke müssen
1.Ziffer einsdie jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
2.Ziffer 2die jeweils geltende Arzneitaxe,
3.Ziffer 3die letztgültige Fassung der „Austria-Codex-Fachinformation“ und die Stoffliste,
4.Ziffer 4eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel sowie Preisaufzeichnungen sonstiger Apothekerwaren,
5.Ziffer 5der aktuelle Erstattungskodex,
6.Ziffer 6eine vollständige, geordnete Sammlung der für Apotheken geltenden Rechtsvorschriften,
7.Ziffer 7die Rundschreiben der Österreichischen Apothekerkammer und der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich,
8.Ziffer 8eine geordnete Sammlung der die jeweilige Apotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
und wissenschaftliche Literatur über
9.Ziffer 9die pharmazeutische Praxis,
10.Ziffer 10die Wirkung arzneilicher Stoffe,
11.Ziffer 11Arzneimittelinteraktionen,
12.Ziffer 12die Pharmakologie und Toxikologie von Arzneimitteln,
13.Ziffer 13die Identitätsprüfung von Arzneimitteln,
14.Ziffer 14Phytopharmaka einschließlich Teedrogen sowie
ein pharmazeutisches Wörterbuch zugänglich sein.
(2)Absatz 2Bei sämtlichen Werken der wissenschaftlichen Fachliteratur ist eine hinreichende Aktualität sicher zu stellen.
(3)Absatz 3Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle im Betrieb tätigen Apotheker/Apothekerinnen abrufbar zu halten.
In Kraft seit 09.03.2005 bis 31.12.9999
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