§ 11a ABO 2005 Pflichten im Zusammenhang mit der Neuverblisterung

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Liegt ein Auftrag eines Patienten zur Neuverblisterung vor, hat der Apotheker/die Apothekerin nach Prüfung der Verschreibung (§ 13) und auf Basis der Verschreibungen und der Anforderungen für rezeptfreie Arzneispezialitäten unter Berücksichtigung der Eignung für eine Ent-/Verblisterung und Vorgaben für die Teilung (§ 13 Neuverblisterungsbetriebsordnung) einen Medikationsplan für jede herzustellende Blisterration zu erstellen. Dieser hat erforderlichenfalls auch besondere Einnahmehinweise, Warnhinweise oder vom Arzt angeordnete Gebrauchsanweisungen (§ 14) zu enthalten. Dies gilt auch, wenn der Auftrag im Wege einer ärztlichen Hausapotheke erfolgt. Der Medikationsplan ist Grundlage der Herstellung der Blisterration entsprechend den Anforderungen der Neuverblisterungsbetriebsordnung oder gegebenenfalls Grundlage des Auftrags an den Auftragnehmer (§ 4 Neuverblisterungsbetriebsordnung).

(2) Aufträge zur Neuverblisterung gemäß § 4 der Neuverblisterungsbetriebsordnung dürfen nur an solche Auftragnehmer vergeben werden, die in der Lage sind, Blisterrationen – insbesondere auch bei Änderung der Verschreibung – kurzfristig herzustellen und an die beauftragende Apotheke zu liefern.

(3) Der Apotheker/die Apothekerin ist verpflichtet, vor Abgabe der Blisterration an den Patienten/die Patientin zu kontrollieren, dass diese dem Medikationsplan entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Abgabe an den hausapothekenführenden Arzt/die hausapothekenführende Ärztin für seine/ihre Patienten erfolgt.

(4) Durch eine Bilanzierung der verschriebenen und nach Neuverblisterung abgegebenen Arzneimittel ist sicherzustellen, dass der Patient die verschriebene Menge ausgefolgt erhält.

(5) Apotheken, die neuverblistern, haben diese Tätigkeit vor Aufnahme der Bezirksverwaltungsbehörde und der Österreichischen Apothekerkammer anzuzeigen.

In Kraft seit 28.12.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11a ABO 2005


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11a ABO 2005 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11a ABO 2005


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11a ABO 2005


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11a ABO 2005 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 ABO 2005
§ 12 ABO 2005