§ 1 ABO 2005 Aufgaben

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
  2. (1a)Absatz eins aArzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Arzneimittel gemäß § 1 AMG und Tierarzneimittel gemäß Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 S. 43.Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Arzneimittel gemäß Paragraph eins, AMG und Tierarzneimittel gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, ABl. Nr. L 4 vom 07.01.2019 Sitzung 43.
  3. (2)Absatz 2Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken umfasst insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von Arzneimitteln im Kleinen,
    2. 2.Ziffer 2die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung,
    3. 3.Ziffer 3die Überprüfung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften,
    4. 4.Ziffer 4die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln für Verbraucher/Verbraucherinnen oder Anwender/Anwenderinnen,
    5. 5.Ziffer 5die Beratung des Kunden/der Kundin im Rahmen der Selbstmedikation,
    6. 6.Ziffer 6das Herstellen und In-Verkehr-Bringen von Arzneispezialitäten nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen,
    7. 7.Ziffer 7die Information und Beratung von Patienten/Patientinnen und Anwendern/Anwenderinnen über Arzneimittel,
    8. 8.Ziffer 8die gelegentliche Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken,
    9. 9.Ziffer 9die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten (nach den in Ausführung des § 20 KAKuG erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen),die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten (nach den in Ausführung des Paragraph 20, KAKuG erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen),
    10. 10.Ziffer 10den Import von Arzneimitteln gemäß den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes und
    11. 11.Ziffer 11die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse.
  4. (3)Absatz 3Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hat auch eine Versorgung der Bevölkerung mit Medizinprodukten, die nach den Verbrauchererwartungen in Apotheken vertrieben werden, zu erfolgen.
  5. (4)Absatz 4Der Apotheker/die Apothekerin ist berechtigt, Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen,
    2. 2.Ziffer 2die Informationsvermittlung im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung mit dem Ziel einer Verbesserung einer gesunden Lebensführung,
    3. 3.Ziffer 3die Durchführung von Vorsorgemaßnahmen und deren Überwachung,
    4. 4.Ziffer 4die Einbeziehung in Gesundheitsaktionen in Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen,
    5. 5.Ziffer 5die Vermittlung von Gesundheitsdienstleistungen,
    6. 6.Ziffer 6die Mitwirkung in Gesundheitssprengeln und in der Hauskrankenpflege,
    7. 7.Ziffer 7die Laborpharmazie,
    8. 8.Ziffer 8die Durchführung von Umwelttests,
    9. 9.Ziffer 9die Herstellung, den Handel und die Vermietung von gesundheitsbezogenen Informationsmedien,
    10. 10.Ziffer 10die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG unddie Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG und
    11. 11.Ziffer 11die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG,die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG,
    soweit dadurch nicht in den Vorbehaltsbereich gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe eingegriffen wird.
  6. (5)Absatz 5Der Apotheker/die Apothekerin ist auf Grundlage der zur Berufsausübung der Apotheker/Apothekerinnen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten berechtigt, auch apothekenübliche Waren abzugeben bzw. herzustellen und abzugeben.
  7. (6)Absatz 6Der Apotheker/die Apothekerin darf weder marktschreierisch auftreten noch aufdringlich werben.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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