(1) Der öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
(2) Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken umfasst insbesondere
1. | die Abgabe von Arzneimitteln im Kleinen, | |||||||||
2. | die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, | |||||||||
3. | die Überprüfung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften, | |||||||||
4. | die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln für Verbraucher/Verbraucherinnen oder Anwender/Anwenderinnen, | |||||||||
5. | die Beratung des Kunden/der Kundin im Rahmen der Selbstmedikation, | |||||||||
6. | das Herstellen und In-Verkehr-Bringen von Arzneispezialitäten nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen, | |||||||||
7. | die Information und Beratung von Patienten/Patientinnen und Anwendern/Anwenderinnen über Arzneimittel, | |||||||||
8. | die gelegentliche Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken, | |||||||||
9. | die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten (nach den in Ausführung des § 20 KAKuG erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen) und | |||||||||
10. | den Import von Arzneimitteln gemäß den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes. |
(3) Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hat auch eine Versorgung der Bevölkerung mit Medizinprodukten, die nach den Verbrauchererwartungen in Apotheken vertrieben werden, zu erfolgen.
(4) Der Apotheker/die Apothekerin ist berechtigt, Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere
1. | die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen, | |||||||||
2. | die Informationsvermittlung im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung mit dem Ziel einer Verbesserung einer gesunden Lebensführung, | |||||||||
3. | die Durchführung von Vorsorgemaßnahmen und deren Überwachung, | |||||||||
4. | die Einbeziehung in Gesundheitsaktionen in Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen, | |||||||||
5. | die Vermittlung von Gesundheitsdienstleistungen, | |||||||||
6. | die Mitwirkung in Gesundheitssprengeln und in der Hauskrankenpflege, | |||||||||
7. | die Laborpharmazie, | |||||||||
8. | die Durchführung von Umwelttests und | |||||||||
9. | die Herstellung, den Handel und die Vermietung von gesundheitsbezogenen Informationsmedien, | |||||||||
soweit dadurch nicht in den Vorbehaltsbereich gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe eingegriffen wird. |
(5) Der Apotheker/die Apothekerin ist auf Grundlage der zur Berufsausübung der Apotheker/Apothekerinnen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten berechtigt, auch apothekenübliche Waren abzugeben bzw. herzustellen und abzugeben.
(6) Der Apotheker/die Apothekerin darf weder marktschreierisch auftreten noch aufdringlich werben.
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