Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsArzneimittel dürfen nur in der Offizin abgegeben werden.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für dieAbsatz eins, gilt nicht für die
1.Ziffer einsZustellung von Arzneimitteln gemäß § 8a ApoG,Zustellung von Arzneimitteln gemäß Paragraph 8 a, ApoG,
2.Ziffer 2Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß § 8b ApoG,Abgabe in einer dislozierten Abgabestelle gemäß Paragraph 8 b, ApoG,
3.Ziffer 3Abgabe im Fernabsatz gemäß den arzneimittelrechtlichen Vorschriften und
4.Ziffer 4Hinterlegung nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel nach vorheriger persönlicher Beratung.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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