§ 3 ABO 2005 Apothekenpersonal

ABO 2005 - Apothekenbetriebsordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (§ 1 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.In der öffentlichen Apotheke muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekern/Apothekerinnen (Paragraph eins, Pharmazeutische Fachkräfteverordnung) beschäftigt werden.
  2. (2)Absatz 2Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.Pharmazeutische Tätigkeiten dürfen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nur von Apothekern/Apothekerinnen ausgeübt werden.
  3. (3)Absatz 3Pharmazeutische Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sindPharmazeutische Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind
    1. 1.Ziffer einsdie Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    3. 3.Ziffer 3die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel,
    4. 4.Ziffer 4die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten,
    5. 5.Ziffer 5die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG unddie Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG und
    7. 7.Ziffer 7die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG.
  4. (4)Absatz 4Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß § 2 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen (PKA), Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen oder anderes Apothekenpersonal der Apotheke darf gemäß Paragraph 2, Absatz 3, der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung zur Unterstützung bei pharmazeutischen Tätigkeiten von Apothekern/Apothekerinnen herangezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenten/Assistentinnen dürfen zur Abgabe von in der Abgrenzungsverordnung angeführten Arzneimitteln herangezogen werden.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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