§ 64 ABO 2005 (weggefallen)

Apothekenbetriebsordnung 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn der tierärztlichen Hausapotheke müssen zumindest
    1. 1.Ziffer einsdie jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
    2. 2.Ziffer 2die letztgültige Fassung der „Austria Codex-Fachinformation“,
    3. 3.Ziffer 3eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel und
    4. 4.Ziffer 4eine geordnete Sammlung der die jeweilige Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
    vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle in der Praxis tätigen Tierärzte/Tierärztinnen abrufbar zu halten.
§ 64 ABO 2005 seit 03.01.2025 weggefallen.

Stand vor dem 03.01.2025

In Kraft vom 09.03.2005 bis 03.01.2025
  1. (1)Absatz einsIn der tierärztlichen Hausapotheke müssen zumindest
    1. 1.Ziffer einsdie jeweils geltende Ausgabe des Arzneibuches,
    2. 2.Ziffer 2die letztgültige Fassung der „Austria Codex-Fachinformation“,
    3. 3.Ziffer 3eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Preise der Arzneimittel und
    4. 4.Ziffer 4eine geordnete Sammlung der die jeweilige Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift oder Abschrift
    vorhanden sein.
  2. (2)Absatz 2Die angeführten Unterlagen oder Nachschlagewerke können mit Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung oder über Datendienste geführt werden. Dabei sind sie sicher und für alle in der Praxis tätigen Tierärzte/Tierärztinnen abrufbar zu halten.
§ 64 ABO 2005 seit 03.01.2025 weggefallen.

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