Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 70,
Die Überprüfungen haben festzustellen, ob die für die Gesundheit und das Leben von Mensch oder Tier erforderliche Beschaffenheit der Arzneimittel gewährleistet ist und den Vorschriften für den Arzneimittelverkehr, dem Apothekengesetz und der Apothekenbetriebsordnung entsprochen wird.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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