Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
Paragraph 33 e,
Die Bewilligung zum Betrieb einer dislozierten Abgabestelle ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn
1.Ziffer einsdie Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke gemäß § 19 ApoG zurückgenommen oder entzogen wird oderdie Konzession zum Betrieb der öffentlichen Apotheke gemäß Paragraph 19, ApoG zurückgenommen oder entzogen wird oder
2.Ziffer 2die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 33a Abs. 1 nicht vorliegen oder wegfallen.die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, nicht vorliegen oder wegfallen.
In Kraft seit 04.01.2025 bis 31.12.9999
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