Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dadurch, daß der Entlehner für ein verlornes Lehnstück den Werth erlegt, hat er noch kein Recht, dasselbe, wenn es wieder gefunden wird, gegen den Willen des Eigenthümers für sich zu behalten, wenn dieser bereit ist, den empfangenen Werth zurück zu geben.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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