Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
Den im § 970 bezeichneten Personen steht das Recht zu, zur Sicherung ihrer Forderungen aus der Beherbergung und Verpflegung sowie ihrer Auslagen für die Gäste die eingebrachten Sachen zurückzuhalten.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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