Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wenn der Entlehner die geliehene Sache anders gebraucht, als es bedungen war, oder den Gebrauch derselben eigenmächtig einem Dritten gestattet; so ist er dem Verleiher verantwortlich; und dieser auch berechtiget, die Sache sogleich zurück zu fordern.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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