Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Darlehensvertrag kann auf eine im Voraus bestimmte oder auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
(2)Absatz 2Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag kann von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
(3)Absatz 3Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Darlehensvertrag endet durch Zeitablauf.
In Kraft seit 11.06.2010 bis 31.12.9999
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