Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Entlehner ist zwar in der Regel berechtiget, die entlehnte Sache auch vor der bestimmten Zeit zurück zu geben: fällt aber die frühere Zurückgabe dem Verleiher beschwerlich; so kann sie wider seinen Willen nicht Statt finden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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