Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Wenn keine Zeit zur Zurückgabe festgesetzt, wohl aber die Absicht des Gebrauches bestimmt worden ist; so ist der Entlehner verbunden, mit dem Gebrauche nicht zu zögern, und die Sache so bald als möglich zurück zu geben.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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