Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Hat man weder die Dauer, noch die Absicht des Gebrauches bestimmt; so entsteht kein wahrer Vertrag, sondern ein unverbindliches Bittleihen (Precarium), und der Verleiher kann die entlehnte Sache nach Willkühr zurückfordern.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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