Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Verwahrer haftet dem Hinterleger für den aus der Unterlassung der pflichtmäßigen Obsorge verursachten Schaden, aber nicht für den Zufall; selbst dann nicht, wenn er die anvertraute, obschon kostbarere Sache, mit Aufopferung seiner eigenen hätte retten können.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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