Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Ist die Verwahrungszeit weder ausdrücklich bestimmt worden, noch sonst aus Nebenumständen abzunehmen; so kann die Verwahrung nach Belieben aufgekündet werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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