Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Durch den Verwahrungsvertrag erwirbt der Uebernehmer weder Eigenthum, noch Besitz, noch Gebrauchsrecht; er ist bloßer Inhaber mit der Pflicht, die ihm anvertraute Sache vor Schaden zu sichern.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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