Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Es können bewegliche und unbewegliche Sachen in Obsorge gegeben werden. Wird aber dem Uebernehmer zugleich ein anderes, auf die anvertraute Sache sich beziehendes, Geschäft aufgetragen; so wird er als ein Gewalthaber angesehen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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