Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Hat hingegen Einer mehrern Personen eben dasselbe Ganze zugesagt, und sind diese ausdrücklich berechtiget worden, es zur ungetheilten Hand fordern zu können; so muß der Schuldner das Ganze demjenigen dieser Gläubiger entrichten, der ihn zuerst darum angeht.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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