Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ist die in einem Vertrage vorgeschriebene Bedingung schon vor dem Vertrage eingetroffen; so muß sie nach dem Vertrage nur dann wiederhohlet werden, wenn sie in einer Handlung dessen, der das Recht erwerben soll, besteht, und von ihm wiederhohlet werden kann.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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