Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Außer den in dem Gesetze bestimmten Fällen haftet also aus mehrern Mitschuldnern einer theilbaren Sache jeder nur für seinen Antheil, und eben so muß von mehrern Mitgenossen einer theilbaren Sache, jeder sich mit dem ihm gebührenden Theile begnügen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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