Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.
(2) Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegen den Dritten zu.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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