Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Ein Mitschuldner kann dadurch, daß er mit dem Gläubiger lästigere Bedingungen eingeht, den übrigen keinen Nachtheil zuziehen, und die Nachsicht oder Befreyung, welche ein Mitschuldner für seine Person erhält, kommt den übrigen nicht zu Statten.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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