Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Sobald ein Mitschuldner dem Gläubiger das Ganze entrichtet hat, darf dieser von den übrigen Mitschuldnern nichts mehr fordern; und sobald ein Mitgläubiger von dem Schuldner ganz befriediget worden ist, haben die übrigen Mitgläubiger keinen Anspruch mehr.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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