Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Wird der Gegenstand, worüber ein Vertrag geschlossen worden, vor dessen Uebergabe dem Verkehre entzogen; so ist es eben so viel, als wenn man den Vertrag nicht geschlossen hätte.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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