Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Stirbt der Erbe, bevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat, so treten seine Erben in das Recht, die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, ein (§ 537).
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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