Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Der Erbe kann weder die Ausschlagung noch seine Erbantrittserklärung widerrufen noch seine unbedingte in eine bedingte Erbantrittserklärung ändern und sich die Errichtung des Inventars vorbehalten.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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