Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Der Erbe kann die Erbschaft auch ausschlagen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 805 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 805 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 805 ABGB