Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Die unbedingte Erbantrittserklärung bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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