Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ist kein Testamentsvollstrecker ernannt oder nimmt dieser seine Ernennung nicht an, so hat der Erbe dem Gericht nachzuweisen, dass er den Willen des Verstorbenen möglichst erfüllt oder Sicherheit geleistet hat.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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