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Stirbt der Erbe ehe, alsbevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat;, so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen, ein (§. 537).
Stirbt der Erbe ehe, alsbevor er die angefallene Erbschaft angetreten oder ausgeschlagen hat;, so treten seine Erben, wenn der Erblasser diese nicht ausgeschlossen, oder nicht andere Nacherben bestimmt hat, in das Recht, die Erbschaft anzunehmen, oder auszuschlagen, ein (§. 537).