Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die Gläubiger können die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Forderungen gegen die Verlassenschaft bereits vor Abgabe einer Erbantrittserklärung verlangen und zur Vertretung der Verlassenschaft die Bestellung eines Kurators beantragen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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