§ 799 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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Frage zu: § 799 ABGB von Heinz Hanser zum § 799 ABGB

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§ 799 ABGB | 0 Antworten | 1589 Aufrufe | 27.01.09

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