Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsWird eine Person zum Erben eingesetzt, der auch ohne letztwillige Verfügung das Erbrecht ganz oder zum Teil gebührt hätte, so ist sie nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen, wenn dadurch vom Verstorbenen getroffene Anordnungen unausgeführt blieben. In einem solchen Fall muss sie die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten oder sie zur Gänze ausschlagen.
(2)Absatz 2Eine pflichtteilsberechtigte Person kann die Erbschaft nicht unter dem Vorbehalt ihres Pflichtteiles ausschlagen.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 808 ABGB
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 808 ABGB selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 808 ABGB