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(1) Wird jemandeine Person zum Erben eingesetzt, demder auch ohne letzte Willenserklärungletztwillige Verfügung das Erbrecht ganz oder zum TheileTeil gebührt hätte;, so ist ersie nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen und, wenn dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereitelnvom Verstorbenen getroffene Anordnungen unausgeführt blieben. Er mußIn einem solchen Fall muss sie die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten, oder ihr ganz entsagensie zur Gänze ausschlagen. Personen aber, denen ein Pflichttheil gebühret, können
(2) Eine pflichtteilsberechtigte Person kann die Erbschaft mitnicht unter dem Vorbehalt ihres PflichttheilesPflichtteiles ausschlagen.
(1) Wird jemandeine Person zum Erben eingesetzt, demder auch ohne letzte Willenserklärungletztwillige Verfügung das Erbrecht ganz oder zum TheileTeil gebührt hätte;, so ist ersie nicht befugt, sich auf die gesetzliche Erbfolge zu berufen und, wenn dadurch die Erklärung des letzten Willens zu vereitelnvom Verstorbenen getroffene Anordnungen unausgeführt blieben. Er mußIn einem solchen Fall muss sie die Erbschaft entweder aus dem letzten Willen antreten, oder ihr ganz entsagensie zur Gänze ausschlagen. Personen aber, denen ein Pflichttheil gebühret, können
(2) Eine pflichtteilsberechtigte Person kann die Erbschaft mitnicht unter dem Vorbehalt ihres PflichttheilesPflichtteiles ausschlagen.